1. Bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen können Sie Beratungshilfe bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht in Husum, Niebüll oder Meldorf beantragen, bevor Sie uns beauftragen. Wenn Sie einen entsprechenden Berechtigungsschein erhalten, müssen Sie lediglich noch einen Eigenanteil von 15,00 € tragen.

    Beratungshilfe soll grundsätzlich bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht beantragt werden, bevor der Rechtsanwalt aufgesucht wird. Ausnahmsweise kann der Antrag auch innerhalb von vier Wochen nach Beginn der Beratung gestellt werden. Unsere Gebühren sind  dann jedoch bereits entstanden. Wird der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe abgelehnt, müssen Sie diese in voller Höhe selbst tragen. Daher empfehlen wir Ihnen dringend, sich vorab an das Amtsgericht wegen eines Berechtigungsscheines  zu wenden. Die Beratungshilfe deckt die Kosten für die gesamte anwaltliche Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ab.

  2. Sollte ein gerichtliches Verfahren erforderlich werden, haben Sie bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen Anspruch auf Verfahrenskosten- oder Prozesskostenhilfe. Sie wird abhängig von Ihrem Einkommen als staatlicher Zuschuss oder als zinsloses Darlehen gewährt, das dann in Raten zurückgezahlt werden muss.  Mit dem Antrag, den wir für Sie stellen, muss ein besonderes Formular zu Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt werden, das Sie auf unserer Formularseite finden.

    Wird Verfahrenskosten- oder Prozesskostenhilfe gewährt, werden sowohl unsere Gebühren als auch sämtliche beim Gericht anfallenden Kosten von der Staatskasse getragen.

    Verbessert sich Ihre wirtschaftliche Situation in den nächsten vier Jahren nachhaltig (z. B. Erhöhung des Brutto-Einkommens um mehr als 100,00 € monatlich) oder ziehen Sie um, sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich dem Gericht anzuzeigen. Ein Formular hierzu finden Sie auf unserer Formularseite. Sie können dann vom Gericht verpflichtet werden, die angefallenen Kosten nachträglich an die Staatskasse zu erstatten. Dies gilt bei einem Verstoß gegen die Anzeigepflicht unabhängig vom Einkommen.